AGB


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR HALEXIO

Stand: 22.09.2026


§ 1 Geltungsbereich


(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der

Halbe Treppe GmbH

Mansfelder Straße 56

06108 Halle (Saale)

– nachfolgend „Anbieter“ –

und ihren Kunden – nachfolgend „Kunde“ – über die Bereitstellung und Nutzung der digitalen Lernplattform HALEXIO sowie damit verbundene Leistungen.

(2) Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

(3) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Anbieter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu.

(4) Individuelle Vereinbarungen der Parteien haben Vorrang vor diesen AGB.


§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen


1) Angaben auf Webseiten, in Präsentationen und in allgemeinen Produktbeschreibungen stellen noch kein verbindliches Angebot dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

(2) Der Vertrag kommt durch Annahme eines individuellen Angebots des Anbieters, durch beiderseitige Unterzeichnung oder durch eine gesonderte Auftragsbestätigung zustande. Die Annahme kann in Textform erfolgen, soweit im Angebot keine strengere Form vorgesehen ist.

(3) Art und Umfang der geschuldeten Leistungen, Lizenzmengen, Preise, Leistungsbeginn und besondere Bedingungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot und den dort ausdrücklich einbezogenen Vertragsunterlagen.

(4) Bei Widersprüchen gelten die Vertragsunterlagen in folgender Reihenfolge:

1. individuelle Vereinbarungen und Nachträge,

2. das angenommene Angebot,

3. ausdrücklich einbezogene Leistungsbeschreibungen und Service Level Agreements,

4. diese AGB.

(5) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gilt ergänzend die gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO einschließlich ihrer Anlagen. Diese geht bei Widersprüchen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten den übrigen Vertragsunterlagen vor.


§ 3 Vertragsgegenstand und Leistungsmodelle


(1) Gegenstand des Vertrags ist die zeitlich begrenzte Bereitstellung der webbasierten Lernplattform HALEXIO als Software-as-a-Service sowie gegebenenfalls die Bereitstellung digitaler Lerninhalte und ergänzender Dienstleistungen.

(2) HALEXIO kann insbesondere in folgenden Leistungsformen bereitgestellt werden:

a) als virtueller Klassenraum in einem organisatorisch abgegrenzten Lernbereich innerhalb der vom Anbieter betriebenen Lernplattform oder

b) als kundenspezifisches, mandantenfähiges Lernmanagementsystem mit eigenen Nutzer-, Administrations- und Lernbereichen.

(3) Abhängig vom vereinbarten Leistungsumfang kann HALEXIO insbesondere folgende Funktionen umfassen:

- Bereitstellung, Durchführung und Verwaltung digitaler Schulungen und Unterweisungen,

- Nutzung und Einbindung digitaler Lerninhalte, insbesondere SCORM- oder xAPI-Inhalte,

- Verwaltung von Nutzern, Nutzergruppen, Rollen und Berechtigungen,

- Zuweisungs-, Erinnerungs- und Wiederholungsabläufe,

- Erfassung von Lernaktivitäten, Bearbeitungsständen und Ergebnissen,

- Erstellung und Bereitstellung von Teilnahme-, Abschluss-, Ergebnis- und Nachweisdaten,

- Reporting- und Auswertungsfunktionen,

- Integrationen mit vereinbarten Drittsystemen.

(4) Ein bestimmter Funktionsumfang ist nur geschuldet, wenn er im Angebot oder einer ausdrücklich einbezogenen Leistungsbeschreibung aufgeführt ist.

(5) Schulungsnachweise, Zertifikate, Auswertungen und Compliance-Funktionen dokumentieren die innerhalb der Plattform erfassten Vorgänge. Sie stellen keine behördliche, berufsständische oder sonstige externe Zertifizierung dar und begründen keine Garantie, dass der Kunde allein durch ihre Nutzung sämtliche gesetzlichen oder betrieblichen Pflichten erfüllt.


§ 4 Bereitstellung, Verfügbarkeit und Wartung


(1) Der Anbieter stellt die vereinbarten Leistungen ab dem im Angebot bestimmten Zeitpunkt für die Dauer des Vertrags über eine Internetverbindung bereit.

(2) Soweit im Angebot oder in einem Service Level Agreement keine ausdrückliche Mindestverfügbarkeit vereinbart ist, wird keine bestimmte Mindestverfügbarkeit geschuldet. Der Anbieter bemüht sich um eine hohe und dem Vertragszweck angemessene Verfügbarkeit der Plattform.

(3) Bei der Berechnung der Verfügbarkeit bleiben außer Betracht:

- im Voraus angekündigte Wartungsfenster in angemessenem Umfang,

- kurzfristig erforderliche Sicherheits- oder Notfallwartungen,

- Störungen, die vom Kunden, seinen Nutzern oder von ihm administrierten Systemen verursacht werden,

- Ausfälle allgemeiner Telekommunikations- oder Internetinfrastruktur außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters,

- Ausfälle kundenseitig ausgewählter und unmittelbar vom Kunden beauftragter Drittanwendungen sowie

- Ereignisse höherer Gewalt im Sinne von § 15.

(4) Überschreitet eine vom Anbieter zu vertretende Nichtverfügbarkeit zwei Prozent der Gesamtzeit eines Kalenderquartals, mindert sich das auf den betroffenen Zeitraum entfallende laufende Plattformentgelt angemessen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Die in Absatz 3 genannten Zeiten werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

(5) Der Anbieter wird planbare Wartungsarbeiten, die die Nutzung wesentlich beeinträchtigen können, nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten durchführen und rechtzeitig ankündigen.

(6) Der Anbieter darf die Plattform technisch weiterentwickeln, Sicherheitsmaßnahmen anpassen und Funktionen verändern, soweit dadurch der vereinbarte Vertragszweck und die wesentlichen Nutzungsmöglichkeiten nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Eine Reduzierung ausdrücklich vereinbarter wesentlicher Leistungen bedarf einer Vereinbarung mit dem Kunden.

(7) Supportleistungen, Supportzeiten sowie gegebenenfalls zugesagte Reaktions- und Wiederherstellungszeiten ergeben sich ausschließlich aus dem Angebot oder einem gesonderten Service Level Agreement.


§ 5 Nutzerkonten und Zugangssicherheit


(1) Die Nutzung von HALEXIO setzt die Einrichtung personenbezogener oder ausdrücklich vereinbarter administrativer Nutzerkonten voraus.

(2) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm benannten Nutzer und Administratoren zutreffende Angaben machen, Zugangsdaten vertraulich behandeln, sichere Authentisierungsmittel verwenden und Nutzerkonten nicht unbefugt weitergeben.

(3) Der Kunde informiert den Anbieter unverzüglich über bekannte oder vermutete unbefugte Zugriffe, den Verlust von Zugangsdaten und sicherheitsrelevante Änderungen bei seinen Nutzern.

(4) Der Kunde ist für Handlungen seiner Nutzer verantwortlich, soweit ihm deren Verhalten nach den gesetzlichen Vorschriften zuzurechnen ist. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Kunden für jede über ein Nutzerkonto vorgenommene Handlung wird hierdurch nicht begründet.

(5) Der Anbieter darf einzelne Zugänge vorübergehend sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine unbefugte Nutzung oder eine Gefährdung der Plattform oder anderer Nutzer bestehen. Der Anbieter informiert den Kunden hierüber unverzüglich und hebt die Sperrung auf, sobald der Grund entfallen ist.


§ 6 Mitwirkungspflichten und Verantwortungsbereich des Kunden


(1) Der Kunde erbringt die zur Einrichtung und Durchführung erforderlichen Mitwirkungen rechtzeitig. Dazu gehören insbesondere die Bereitstellung vereinbarter Organisations-, Nutzer- und Inhaltsdaten, die Benennung fachlicher und technischer Ansprechpartner sowie erforderliche Freigaben und Konfigurationen.

(2) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte, die Auswahl der Nutzer, die fachliche Auswahl und Zuweisung von Lernmaßnahmen sowie erforderliche Informationen gegenüber seinen Beschäftigten und sonstigen Nutzern verantwortlich.

(3) Standardunterweisungen des Anbieters ersetzen keine Prüfung der konkreten betrieblichen Gefährdungen, Arbeitsbedingungen oder branchenspezifischen Anforderungen des Kunden. Der Kunde prüft eigenverantwortlich, ob Inhalte für seinen konkreten Einsatz geeignet sind und ob zusätzliche betriebs-, tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogene Unterweisungen erforderlich sind.

(4) Der Kunde darf über HALEXIO keine Inhalte oder Daten bereitstellen, die gegen geltendes Recht, Rechte Dritter oder vertragliche Vorgaben verstoßen, Schadsoftware enthalten oder die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Plattform beeinträchtigen können.

(5) Verzögerungen oder Mehraufwände, die auf eine nicht, nicht vollständig oder verspätet erbrachte Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind, gehen nicht zulasten des Anbieters. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen. Zusätzliche Leistungen werden nur nach vorheriger Beauftragung vergütet.

(6) Erinnerungs-, Benachrichtigungs- und E-Mail-Funktionen unterstützen die Organisation von Lernmaßnahmen, ersetzen aber keine eigene Termin- und Fristenkontrolle des Kunden. Der Kunde hält die für ihn maßgeblichen Unterweisungs-, Wiederholungs- und Nachweisfristen eigenständig nach.


§ 7 Inhalte und Nutzungsrechte


(1) Der Anbieter räumt dem Kunden für die Vertragslaufzeit ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht ein, die vereinbarte Plattform und die vereinbarten Inhalte für eigene betriebliche Zwecke und im Rahmen der vereinbarten Nutzerzahl zu nutzen.

(2) Lerninhalte des Anbieters dürfen nur innerhalb der vereinbarten Lernumgebung und für die vereinbarten Nutzer verwendet werden. Eine Vervielfältigung, Bearbeitung, öffentliche Zugänglichmachung, Weitergabe oder Nutzung außerhalb der Plattform ist nur mit vorheriger Zustimmung des Anbieters zulässig, soweit nicht zwingendes Recht etwas anderes erlaubt.

(3) Rechte an Inhalten des Kunden verbleiben beim Kunden bzw. den jeweiligen Rechteinhabern. Der Kunde räumt dem Anbieter für die Vertragslaufzeit die Rechte ein, die erforderlich sind, um die Inhalte zum vereinbarten Zweck innerhalb von HALEXIO zu speichern, technisch zu bearbeiten, darzustellen und den berechtigten Nutzern zugänglich zu machen.

(4) Der Kunde versichert, über die hierfür erforderlichen Rechte zu verfügen. Macht ein Dritter wegen eines vom Kunden bereitgestellten Inhalts Ansprüche gegen den Anbieter geltend, stellt der Kunde den Anbieter von berechtigten Ansprüchen und erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei, soweit der Kunde die Rechtsverletzung zu vertreten hat. Der Anbieter informiert den Kunden unverzüglich und stimmt wesentliche Maßnahmen der Rechtsverteidigung mit ihm ab.

(5) Gesetzlich zulässige Sicherungskopien und zwingende Nutzungsrechte bleiben unberührt.


§ 8 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsverzug


(1) Höhe, Abrechnungsgrundlage und Abrechnungszeitraum der Vergütung ergeben sich aus dem Angebot.

(2) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, werden laufende Entgelte im Voraus und einmalige Entgelte nach Erbringung der jeweiligen Leistung in Rechnung gestellt. Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug fällig.

(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

(4) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Folgen.

(5) Der Anbieter darf den Zugang zu kostenpflichtigen Leistungen nach vorheriger Mahnung und Ankündigung vorübergehend sperren, wenn der Kunde mit einem wesentlichen, fälligen und unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Betrag in Verzug ist und eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Kalendertagen erfolglos abgelaufen ist. Die Sperrung muss unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen verhältnismäßig sein. Die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt bestehen. Der Anbieter hebt die Sperrung nach vollständigem Ausgleich der maßgeblichen Rückstände unverzüglich auf.

(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.


§ 9 Vertragslaufzeit und Kündigung


(1) Leistungsbeginn und Vertragslaufzeit ergeben sich aus dem Angebot. Soweit dort keine abweichende Laufzeit bestimmt ist, beträgt die anfängliche Vertragslaufzeit zwölf Monate ab produktiver Bereitstellung. Als produktive Bereitstellung gilt der Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte HALEXIO-Lernumgebung eingerichtet und dem Kunden zur vertragsgemäßen Nutzung bereitgestellt wurde. Der Anbieter informiert den Kunden hierüber in Textform. Die tatsächliche Nutzung oder erstmalige Anmeldung durch den Kunden ist für den Beginn der Vertragslaufzeit nicht erforderlich.

(2) Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere zwölf Monate, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit in Textform gekündigt wird, soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(4) Besteht der wichtige Grund in einer Verletzung vertraglicher Pflichten, ist die außerordentliche Kündigung grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Abhilfe oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, wenn sie gesetzlich nicht erforderlich oder unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist.

(5) Kündigungen bedürfen mindestens der Textform.


§ 10 Datenschutz und Auftragsverarbeitung


(1) Beide Parteien halten die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.

(2) Soweit der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Auftragsverarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.

(3) Gegenstand und Dauer der Auftragsverarbeitung, Datenarten, Kategorien betroffener Personen, technische und organisatorische Maßnahmen sowie die genehmigten Unterauftragnehmer ergeben sich ausschließlich aus der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung und ihren Anlagen.

(4) Der Anbieter darf sonstige Dienstleister einsetzen, soweit hierdurch keine Auftragsverarbeitung personenbezogener Kundendaten erfolgt und die vertragsgemäße Leistungserbringung nicht beeinträchtigt wird.

(5) Datenschutzinformationen zu Verarbeitungen, bei denen der Anbieter selbst Verantwortlicher ist, ergeben sich aus der jeweils geltenden Datenschutzerklärung.


§ 11 Drittanwendungen und Integrationen


(1) HALEXIO kann vereinbarte Schnittstellen oder Integrationen zu Diensten Dritter bereitstellen, beispielsweise zu Identitäts-, Kommunikations- oder Videokonferenzdiensten.

(2) Soweit der Kunde einen Drittanbieter selbst auswählt, beauftragt oder administriert, insbesondere wenn er ein eigenes Microsoft-Teams- oder Zoom-Konto mit HALEXIO verbindet, ist der Kunde für das Vertragsverhältnis mit diesem Drittanbieter, die datenschutzrechtliche Einbindung, erforderliche Lizenzen, Berechtigungen, Konfigurationen und die Rechtmäßigkeit der Nutzung verantwortlich. Der Anbieter stellt in diesem Fall lediglich die vereinbarte technische Integration bereit.

(3) Der Anbieter haftet nicht für Ausfälle oder Änderungen eines vom Kunden unmittelbar beauftragten Drittanbieters, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters liegen. Der Anbieter wird den Kunden über ihm bekannte wesentliche Auswirkungen auf eine vereinbarte Integration informieren und im zumutbaren Umfang bei der Fehlerabgrenzung unterstützen.

(4) Soweit Leistungen eines Drittanbieters Bestandteil der eigenen Leistungspflicht des Anbieters sind oder der Drittanbieter als Erfüllungsgehilfe des Anbieters tätig wird, bleiben die gesetzlichen Verantwortlichkeiten des Anbieters unberührt.


§ 12 Leistungsstörungen und Mängel


(1) Der Kunde meldet Störungen und Mängel unverzüglich in nachvollziehbarer Form und stellt die für Analyse und Behebung zumutbar erforderlichen Informationen zur Verfügung.

(2) Der Anbieter beseitigt reproduzierbare Mängel innerhalb angemessener Frist. Dabei berücksichtigt er insbesondere Schwere, Auswirkungen und Dringlichkeit der Störung.

(3) Der Anbieter kann einen Mangel nach seiner Wahl durch Fehlerbehebung, Update, zumutbare Umgehungslösung oder erneute Bereitstellung beseitigen, soweit der vertragsgemäße Gebrauch dadurch wiederhergestellt wird.

(4) Gesetzliche Rechte des Kunden bei Mängeln und Leistungsstörungen bleiben unberührt. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bei Vertragsschluss bereits vorhandene Mängel gemäß § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen, soweit der Anbieter den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat.


§ 13 Vertraulichkeit


(1) Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder nach den Umständen erkennbar vertraulichen kaufmännischen, technischen und organisatorischen Informationen vertraulich.

(2) Vertrauliche Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verwendet und nur solchen Beschäftigten, verbundenen Unternehmen, Beratern und Dienstleistern zugänglich gemacht werden, die sie hierfür benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

(3) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt waren, ohne Verstoß gegen eine Vertraulichkeitspflicht allgemein bekannt sind oder werden, rechtmäßig von einem Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.

(4) Gesetzlich oder behördlich erforderliche Offenlegungen bleiben zulässig. Die offenlegende Partei informiert die andere Partei vorab, soweit dies rechtlich zulässig ist.

(5) Die Vertraulichkeitspflichten bestehen nach Vertragsende fort, solange und soweit ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Gesetzliche Verpflichtungen, insbesondere zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und personenbezogenen Daten, bleiben unberührt.


§ 14 Haftung


(1) Der Anbieter haftet unbeschränkt:

- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,

- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

- nach dem Produkthaftungsgesetz,

- im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,

- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie

- in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Anbieter auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensereignis auf die vom Kunden in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des Schadens für die betroffene Leistung gezahlte Nettovergütung begrenzt. Bei einer kürzeren Vertragsdauer ist die auf zwölf Monate hochgerechnete Nettovergütung maßgeblich. Die Begrenzung gilt nicht, soweit der vertragstypische, bei Vertragsschluss vorhersehbare Schaden die Begrenzung wesentlich übersteigt.

(4) Bei leicht fahrlässiger Verletzung anderer als wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(6) Zwingende datenschutzrechtliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.


§ 15 Höhere Gewalt


(1) Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Pflichten, soweit diese auf einem außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und auch durch angemessene Maßnahmen nicht vermeidbaren Ereignis beruht. Hierzu können insbesondere Naturereignisse, Krieg, Terror, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, großflächige Ausfälle von Energie- oder Telekommunikationsnetzen sowie vergleichbare Ereignisse gehören.

(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen des Ereignisses und bemüht sich um eine angemessene Begrenzung der Folgen.

(3) Die betroffenen Leistungspflichten ruhen für die Dauer und im Umfang der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als 60 Kalendertage an und ist einer Partei ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar, kann sie den betroffenen Leistungsteil in Textform kündigen.


§ 16 Änderungen von Leistungen und Vertragsbedingungen


(1) Änderungen des individuell vereinbarten Leistungsumfangs, der Vergütung oder der Vertragslaufzeit bedürfen einer Vereinbarung der Parteien.

(2) Der Anbieter darf nicht wesentliche technische, gestalterische oder organisatorische Änderungen vornehmen, wenn sie der Weiterentwicklung, Sicherheit, Rechtskonformität oder technischen Kompatibilität dienen und dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar sind. § 4 Abs. 6 bleibt unberührt.

(3) Änderungen dieser AGB werden für bestehende Verträge nur wirksam, wenn die Parteien sie vereinbaren. Der Anbieter wird dem Kunden die geänderte Fassung rechtzeitig in Textform anbieten. Das Recht beider Parteien zur ordentlichen Kündigung zum Ende der laufenden Vertragsperiode bleibt unberührt.


§ 17 Folgen der Vertragsbeendigung


(1) Mit Vertragsende endet das Recht des Kunden und seiner Nutzer zur Nutzung der Plattform und der Inhalte des Anbieters.

(2) Soweit kein Anbieterwechsel nach § 18 verlangt wird, muss der Kunde einen vertraglich vereinbarten Datenexport rechtzeitig vor Vertragsende oder innerhalb einer im Angebot bestimmten Nachlauffrist anfordern. Format, Umfang und etwaige Vergütung richten sich nach dem Angebot. Weitergehende Migrations-, Aufbereitungs- oder Beratungsleistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung.

(3) Rückgabe und Löschung personenbezogener Daten richten sich nach der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

(4) Regelungen, die ihrer Natur nach über das Vertragsende hinaus gelten, insbesondere zu Vertraulichkeit, Nutzungsrechten, Zahlungsansprüchen und Haftung, bleiben unberührt.


§ 18 Anbieterwechsel nach dem EU Data Act


(1) Soweit HALEXIO im konkreten Leistungsumfang als Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 einzuordnen ist, kann der Kunde verlangen, zu einem anderen Anbieter eines gleichartigen Datenverarbeitungsdienstes oder zu einer eigenen IKT-Infrastruktur zu wechseln oder seine exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte nach den gesetzlichen Vorgaben zu übertragen. Die maximale Ankündigungsfrist für die Einleitung des Wechsels beträgt zwei Monate.

(2) Der Anbieter unterstützt den Wechsel im gesetzlich erforderlichen Umfang und stellt die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte grundsätzlich innerhalb der gesetzlichen Übergangsfrist von 30 Kalendertagen in einem gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format bereit. Ist diese Frist aus technischen Gründen nicht einzuhalten, informiert der Anbieter den Kunden innerhalb von 14 Arbeitstagen nach Eingang des Wechselverlangens und teilt die erforderliche Verlängerung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben mit.

(3) Nach Abschluss der Übergangsphase besteht eine Abruf- und Bereitstellungsfrist von mindestens 30 Kalendertagen. Anschließend löscht der Anbieter die exportierbaren Daten und digitalen Vermögenswerte, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht und der Kunde keine zulässige abweichende Weisung erteilt.

(4) Bis einschließlich 11. Januar 2027 können für den Wechsel nur solche Wechselentgelte verlangt werden, die die unmittelbar mit dem Wechsel verbundenen Kosten nicht übersteigen und dem Kunden vor Vertragsschluss transparent mitgeteilt wurden. Ab dem 12. Januar 2027 werden keine Wechselentgelte erhoben. Vereinbarte Standardentgelte und wirksam vereinbarte Folgen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.

(5) Die nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2023/2854 erforderlichen Informationen zu den für die HALEXIO-Dienste maßgeblichen Jurisdiktionen und den Maßnahmen gegen unvereinbare internationale staatliche Zugriffe werden unter https://halexio.de/data-act/ bereitgestellt.


§ 19 Schlussbestimmungen


(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Halle (Saale), soweit eine solche Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist. Der Anbieter bleibt berechtigt, den Kunden an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Rechtserhebliche Mitteilungen im Zusammenhang mit dem Vertrag können in Textform erfolgen, soweit gesetzlich oder vertraglich keine strengere Form vorgeschrieben ist.

(4) Sollte eine Bestimmung des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.